Wahlarzt – Definition
Ein Wahlarzt ist ein Arzt ohne Kassenvertrag, der also in keinem Vertragsverhältnis zu Krankenkassen steht. Somit ist keine Direktverrechnung (via e-Card) möglich.
Das bedeutet, dass der Patient nach der Behandlung dem Arzt das Honorar direkt bezahlt. Er befindet sich also im Status von Privatpatienten und der betreuende Wahlarzt unterliegt keinerlei durch die Krankenkassen auferlegten Einschränkungen. Damit ist eine völlig individuelle, persönliche und qualitativ hochwertige Betreuung in angenehmer, entspannter Atmosphäre möglich und der Arzt kann sich ausreichend Zeit nehmen, um in Ruhe zu arbeiten und um seine ganze Aufmerksamkeit dem Patienten zu widmen. Es sinkt nicht nur das Infektionsrisiko (keine langen Wartezeiten in überfüllten Warteräumen), auch der Komfort für Eltern und Patienten steigt.
Wahlarzt – Kostenrefundierung
Die erhaltene Honorarnote (mit exakter Aufschlüsselung der geleisteten Untersuchungen und Diagnosen) wird, gemeinsam mit der Barbezahlungsbestätigung, mit dem Antrag auf Rückerstattung der Behandlungskosten bei der zuständigen Krankenkassa eingereicht. Dazu notwendige Formulare erhalten Sie von uns bzw. wir kümmern uns um die gesamte Abwicklung der Kostenrückerstattung.
Die Höhe dieser Kostenrückerstattung ist abhängig von Ihrer Krankenkasse und damit unterschiedlich. In der Regel erhalten Sie 50% bis 80% dessen, was ein Vertragsarzt als Honorar erhalten hätte, sofern die Leistung in der Honorarordnung der jeweiligen Versicherung enthalten ist (abhängig von der jeweiligen Krankenkasse, innerhalb von bis zu 3 Monaten).
Sollten Sie auch noch eine Zusatzversicherung mit Wahlarztoption für Ihr Kind abgeschlossen haben, können Sie auch die Zahlungsbestätigung mit dem Beleg der Krankenkasse bei Ihrer Versicherung einreichen und bekommen den restlichen Betrag überwiesen.